PGM OldenburgPartei für Gerechtigkeit & Menschlichkeit

Spenden

Wir haben keine Großspender*innen. Wir haben euch.

Wir nehmen Geld ausschließlich von natürlichen Personen an — keine Unternehmen, keine Verbände. Wir finanzieren uns aus vielen kleinen Beträgen statt aus wenigen großen.

„Wir schulden niemandem etwas außer den Menschen in Oldenburg. Kein Koalitionspartner, kein Lobbyist, keine Parteimechanik hat unsere Positionen verbogen.“
Aus dem Schlusswort unseres Wahlprogramms

01

Bankverbindung

Überweisung statt Zahlungsdienstleister: der Weg mit den wenigsten Gebühren und dem geringsten Datenabfluss. Beides passt zu dem, was wir im Programm fordern.

Kontoinhaber*in
PGM – Partei für Gerechtigkeit und Menschlichkeit
IBAN
DE31 2805 0100 0096 7929 81
BIC
SLZODE22XXX
Bank
Landessparkasse zu Oldenburg
Verwendungszweck
Spende + dein Vor- und Nachname + deine Anschrift

Warum Name und Anschrift? Wir brauchen sie für die Spendenbescheinigung. Über 500 Euro schreibt das Gesetz sie uns ohnehin vor. Wofür wir sie verwenden und wie lange wir sie aufbewahren, steht in der Datenschutzerklärung.

Lieber Mitglied werden? Mitgliedsbeiträge sind steuerlich genauso begünstigt wie Spenden, beim Nachweis sogar einfacher. Hier entlang.

02

Die Hälfte holt ihr euch zurück

Das ist kein Werbespruch, sondern § 34g Einkommensteuergesetz.

Von jedem Euro kommen 50 Cent zurück

Spenden an politische Parteien mindern nicht euer zu versteuerndes Einkommen, sondern direkt eure Steuerschuld — genau die Hälfte des gespendeten Betrages. Das gilt für Spenden bis 3.300 Euro im Jahr, bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren bis 6.600 Euro.1 Diese Grenzen wurden zum 1. Januar 2026 verdoppelt.2

Über 3.300 Euro hinaus (6.600 Euro bei Zusammenveranlagung) ist nicht Schluss: Der Teil darüber lässt sich als Sonderausgabe absetzen, bis zu weiteren 3.300 Euro und bei Zusammenveranlagung bis 6.600 Euro.3 Der Vorteil richtet sich dann nach eurem persönlichen Steuersatz und ist kleiner als die Hälfte.

Zwei ehrliche Einschränkungen

  • Nur, wenn ihr Einkommensteuer zahlt. Die Ermäßigung wird von der Steuerschuld abgezogen, nicht ausgezahlt. Wer keine Einkommensteuer zahlt, bekommt auch nichts erstattet.
  • Ihr müsst es in der Steuererklärung eintragen. Von allein passiert nichts. Die Anlage heißt „Sonderausgaben“, das Feld „Parteispenden“.

Der Vorteil gilt ohnehin nur für natürliche Personen: Für Unternehmen sind Parteispenden ausdrücklich keine Betriebsausgaben.4 Ein Grund mehr für unsere Regel, gar keine anzunehmen.

Spendenbescheinigung

Ihr bekommt sie in jeder Höhe: eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster, sobald wir eure Anschrift haben. Schreibt sie in den Verwendungszweck oder sagt uns kurz Bescheid.

Für Beträge bis 300 Euro kennt das Gesetz zwar einen vereinfachten Nachweis, aber bei Spenden hängt er daran, dass der Verwendungszweck auf einem von uns erstellten Beleg aufgedruckt ist.5 Bei einer selbst getippten Online-Überweisung ist das nicht der Fall — deshalb der Weg über die Bestätigung. Bei Mitgliedsbeiträgen genügt dagegen ohne Betragsgrenze der Kontoauszug.6

Spendenbescheinigung

Schreibt uns eine E-Mail

Wir haben kein Online-Formular — so bleiben eure Daten bei uns und laufen über keinen fremden Dienst. Schickt uns einfach eine Mail, wir melden uns zurück.

Adresse

info@pgm-oldenburg.de

Betreff

Spendenbescheinigung

E-Mail-Programm öffnen

Öffnet sich nichts? Dann kopiert die Adresse und schreibt uns von eurem Postfach aus.

03

Was wir nicht annehmen

Das Parteiengesetz zieht hier Grenzen. Wir schreiben sie hin, statt sie ins Kleingedruckte zu setzen — genau das fordern wir im Programm auch von der Stadt.

  • Kein Geld von Unternehmen und Verbänden

    Wir nehmen Spenden nur von natürlichen Personen an. Das Parteiengesetz erlaubt zwar Unternehmensspenden — wir wollen sie nicht. Wer bei uns mitreden will, tut das als Mensch, nicht als Firma.

    Unsere eigene Regel

  • Keine anonymen Spenden über 500 Euro

    Wer im Einzelfall mehr als 500 Euro gibt, wird uns namentlich bekannt. Anders dürfen wir es gar nicht annehmen.

    § 25 PartG

  • Keine Barspenden über 1.000 Euro

    Größere Beträge nur per Überweisung, nachvollziehbar für jede*n Prüfer*in.

    § 25 PartG

  • Kein Geld aus dem Ausland, mit klaren Ausnahmen

    Das Gesetz schließt Spenden von außerhalb Deutschlands grundsätzlich aus, auch aus der EU. Ausgenommen sind Spenden unmittelbar aus dem Vermögen von Deutschen oder EU-Bürger*innen sowie Spenden von Ausländer*innen bis 1.000 Euro. Wer im Ausland lebt und einen deutschen oder EU-Pass hat, darf spenden.

    § 25 PartG

  • Kein Geld gegen Erwartungen

    Spenden, die erkennbar in Erwartung eines wirtschaftlichen oder politischen Vorteils gegeben werden, sind in jeder Höhe unzulässig. Wer uns etwas gibt und dafür etwas erwartet, bekommt sein Geld zurück. Merken wir es zu spät, müssen wir es an die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterleiten und dürfen es nicht behalten.

    § 25 PartG

  • Über 10.000 Euro im Jahr wird es öffentlich

    Wer uns in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 10.000 Euro gibt, steht mit Name und Anschrift im Rechenschaftsbericht, den der Bundestag veröffentlicht. Spenden und Mitgliedsbeiträge werden dabei zusammengerechnet. Einzelspenden über 35.000 Euro melden wir sofort an die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Bundestages.

    § 25 PartG

Der erste Punkt ist unsere eigene Entscheidung, die übrigen fünf stehen in § 25 Parteiengesetz.7 Verstöße kosten uns das Dreifache einer unzulässig behaltenen Spende und das Zweifache eines nicht veröffentlichten Betrages.8 Ein Grund mehr, das hier offen hinzuschreiben.

Belege

  1. 1§ 34g Satz 2 EStG: Die Steuerermäßigung beträgt 50 % der Zuwendung, höchstens 1.650 € (Einzelveranlagung) bzw. 3.300 € (Zusammenveranlagung) — das entspricht Spenden bis 3.300 € beziehungsweise 6.600 €.
  2. 2Verdoppelt durch das Steueränderungsgesetz 2025, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2026.
  3. 3§ 10b Abs. 2 EStG.
  4. 4§ 4 Abs. 6 EStG: „Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.“
  5. 5§ 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStDV.
  6. 6§ 50 Abs. 6 EStDV.
  7. 7§ 25 Abs. 1, 2 und 3 PartG.
  8. 8§ 31c Abs. 1 PartG.

Diese Seite ersetzt keine Steuerberatung. Maßgeblich ist euer Steuerbescheid. Fragen zur Spende? info@pgm-oldenburg.de